Bereits unmittelbar nach der Machtübertragung an die Nationalsozialisten setzten diese die bereits zuvor begonnene Tyrannisierung von Gegnern und Jüdinnen und Juden fort, jetzt mit dem Segen staatlicher Institutionen oder in Form staatlicher Maßnahmen.
Vom Aprilboykott zur Sühneleistung
In einer reichsweiten Boykottaktion zogen mit dem Segen der Reichsregierung am 1. April 1933 – an manchen Orten auch bereits am Abend zuvor – uniformierte und in Teilen bewaffnete SA-, SS-, HJ- und Stahlhelm-Posten vor jüdischen Geschäften, Arztpraxen und Anwaltskanzleien auf. Sie hinderten mögliche Kundinnen und Kunden am Betreten, teilweise begleitet von gewalttätigen Ausschreitungen[1]
Damit begann eine mehrjährige Phase der ungeregelten „Arisierung“, mit der der vom Regime jüdisch gelesene Teil der Bevölkerung nach und nach aus dem gesamten Wirtschafts- und Erwerbsleben verdrängt, von der übrigen Gesellschaft vollständig isoliert und ihm die Lebensgrundlage entzogen wurde.[2] Durch Beschlagnahme, Nötigung und Zwangsverkauf bereicherten sich Partei- und Behördenfunktionäre, aber auch in großem Umfang Privatpersonen am Vermögen der Verfolgten.[3] Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verfolgung entstand ein massiver Verarmungsprozess der jüdischen Bevölkerung.
Die Reichsfluchtsteuer, bereits in der Weimarer Republik als Abschreckung gegen die Auswanderung Vermögender eingeführt, wurde im NS-Regime zur Teilenteignung der emigrierenden Jüdinnen und Juden genutzt.[4] Auf dem Höhepunkt der Auswanderungswelle im Rechnungsjahr 1938/39 betrugen die Einnahmen 342 Millionen Reichsmark. Zwischen 1933 und 1944 wurden insgesamt 942 Millionen Reichsmark an Steuer erhoben.[5]
Aber auch nach der Zahlung der Reichsfluchtsteuer konnte das verbleibende Vermögen nur beschränkt ins Ausland transferiert werden.[6] Das im Inland verbliebene Vermögen wurde in Auswandererguthaben eingefroren, darüber konnte nur für sehr eingeschränkte Verwendungszwecke und mit Genehmigung der Devisenstelle verfügt werden.[7] Genehmigungsfrei war der Erwerb von Devisen durch Verkauf an die Deutsche Golddiskontbank. Dieser wurde allerdings mit Abschlägen belegt, die zwischen 1934 und 1939 in mehreren Schritten von 20 auf 96 Prozent stiegen und einer Enteignung gleichkamen.[8]
Ab 1936 wurde im NS-Regime verstärkt darüber nachgedacht, wie ein Zugriff auch auf das Vermögen der verbliebenen jüdischen Wohnbevölkerung erfolgen könnte. Zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen musste die jüdische Bevölkerung nach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 ihr Vermögen deklarieren, soweit es 5.000 RM überstieg. Im § 7 der Verordnung war bereits eine pauschale Ermächtigung enthalten, nach der der Hermann Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan „die Maßnahmen treffen [kann], die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen.“[9]
Parallel wurde das Devisenrecht flächendeckend willkürlich für Sicherungsbescheide und ab August 1939 die „beschränkt verfügbaren Sicherungskonten“ genutzt, mit denen der Zugriff auf das eigene Vermögen beschränkt oder auch vollständig von Genehmigungen der Devisenstelle abhängig gemacht wurde.[10]
In der Folge der Novemberpogrome 1938 wurde dann der jüdisch gelesenen Bevölkerung in einer Umkehr von Tätern und Opfern die Zahlung einer „Sühneleistung“ von einer Milliarde Reichsmark auferlegt.[11] Die dazu erlassene Durchführungsverordnung setzte fest, dass 20 Prozent des zuvor erklärten Vermögens in vier Raten ab dem 15. Dezember 1938 eingezogen werden sollten.[12] Im Oktober 1939 wurde die Quote schließlich auf 25 Prozent des Vermögens erhöht.[13] Da sich die Quote auf den ursprünglich festgestellten Vermögenswert bezog, die Vermögen sich zwischenzeitlich jedoch durch Zwangs- und Notverkäufe zum Teil drastisch reduziert hatten, war der reale Steueranteil in vielen Fällen auch deutlich höher.[14]
Angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Verarmung der jüdischen Bevölkerung besaßen die Bewohner*innen des Alters- und Pflegeheims Langenhagen mit jüdischer Abstammung dementsprechend vermutlich bereits bei der Aufnahme in das Heim kaum oder kein Vermögen.
Vollendeter Raub vor der Deportation
Die vollständige Ausplünderung erfolgte dann schließlich mit behördlicher Gründlichkeit im Zusammenhang mit der Deportation. Nachdem die Phase der stetig radikaler werdenden Vertreibungsmaßnahmen bis 1941 einen Höhepunkt erreicht hatte, trat mit dem Vernichtungsfeldzug gegen die Sowjetunion unter der zynischen Bezeichnung der „Endlösung der Judenfrage“ der Wandel zur physischen Vernichtung ein. Im Oktober 1941 wurde die Auswanderung von Jüdinnen und Juden verboten, bereits kurz zuvor setzten die ersten Deportationen ein.[15]
Bei den Deportationen griffen die Finanzbehörden zunächst auf das übliche Verfahren der „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ zurück, mit dem das Regime bereits im Sommer 1933 begonnen hatte, auf der Grundlage formaler Legitimität die Vermögen von politischen Gegnern und Emigrant*innen zu rauben.[16]
Die Einzelheiten waren vom ausführlich in einem Schnellbrief des Reichsfinanzministeriums vom 4. November 1941 an die Oberfinanzpräsidenten ausgearbeitet. Auf sieben Seiten sind die auszufüllenden Vermögenserklärungen genauso beschrieben wie der Erlass der Einziehungsverfügung durch die Regierungspräsidenten und die Zustellung durch Gerichtsvollzieher unmittelbar vor dem Abtransport.[17] Deutlich wird auch die Konkurrenz der unterschiedlichen Stellen im Wettbewerb um das auszubeutende Vermögen: „Es wird insbesondere dafür zu sorgen sein, daß Verfügungen anderer Stellen über diese Vermögenswerte unterbleiben.“[18] Für die weitere Organisation des Raubs sollten die Oberfinanzpräsidenten jeweils eigene Dienststellen einrichten, die „Vermögensverwertungsstellen“.[19]
Im Zuge der Massendeportationen war die Bürokratie allerdings bestrebt, die aufwendigen Verfahren mit individuellen Einziehungsbescheiden zu beschleunigen. Die Vorgehensweise änderte sich daher bereits nach kurzer Zeit. Mit der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verloren die deportierten Jüdinnen und Juden nunmehr automatisch beim Passieren der Reichsgrenze die Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig verfiel ihr Vermögen dem Reich.[20] Allerdings war diese Vereinfachung nicht in allen Fällen anwendbar, z. B. bei der Deportation polnischer Juden, in diesen Fällen waren weiterhin Einziehungen nötig.[21]
Um mögliche Zweifel am völkerrechtlichen Status besetzter Gebiete zu zerstreuen, wies das Reichsinnenministerium am 3. Dezember darauf hin, dass die besetzten Gebiete wie das Generalgouvernement[22] sowie die Reichskommissariate Ostland[23] und Ukraine als Ausland im Sinne der Verordnung zu behandeln seien.[24]
Für die erste Deportation aus dem Alters- und Pflegeheim Langenhagen nach Warschau in das Generalgouvernement war demnach die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz anwendbar, Einziehungen waren grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings hatte Max Blaulicht laut der hannoverschen Meldebehörde die polnische Staatsangehörigkeit, so dass in seinem Fall dennoch ein Einziehungsbescheid erforderlich gewesen wäre.[25] Allerdings besaß er offenbar auch eine Kennkarte, für die die deutsche Staatsangehörigkeit eine Voraussetzung war.[26] So wurde die Arbeit der Vermögensverwertungsstelle erleichtert.
Deportation nach Theresienstadt
Für die Deportationen nach Theresienstadt im Juli 1942 stellte sich die Sachlage anders dar. Theresienstadt lag im Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren (Reichsprotektorat) und war damit unmittelbares Reichsgebiet.[27] Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz war damit auf die Deportierten nicht anwendbar und es wurden wiederum einzelne Einziehungsbescheide überlassen und den zu Deportierenden in der Sammelunterkunft durch Gerichtsvollzieher zugestellt.[28]
Auch in der Phase der Deportationen war der Wettlauf um die Reste des Vermögens der Opfer noch nicht beendet. Bereits seit Juli 1939 waren alle gesetzlich als Juden definierten Deutschen Zwangsmitglied bei der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland.[29] Die Reichsvereinigung wurde vom Reichssicherheitshauptamt gesteuert, das umfassenden Zugriff auf deren finanzielle Mittel hatte. Im Vorfeld der Deportationen musste die Reichsvereinigung Zwangsspenden in Höhe eines Viertels der „flüssigen Mittel“ eintreiben, die zur Finanzierung dienen sollten.[30] Speziell für die Deportationen nach Theresienstadt musste die Reichsvereinigung mit den vermögenderen Jüdinnen und Juden sog. Heimeinkaufsverträge abschließen. Für das Versprechen auf „lebenslange Heimunterkunft und Verpflegung“ wurde häufig das gesamte verbliebene Vermögen verlangt.[31] Die Verträge wurden oft unter Druck abgeschlossen, bereits in der Einleitung des Vertragstextes wurde die „Pflicht“ zur Unterstützung der „bedürftigen Mitinsassen“ formuliert.[32] Die so erlangten Werte blieben dem Reichsfinanzministerium entzogen.[33]
Der Fall Meta Goldschmidt
Das Beispiel von Meta Goldschmidt[34] aus dem Alters- und Pflegeheim Langenhagen illustriert anschaulich die kleinteiligen Bemühungen der Finanzverwaltung. Die Fürsorgerin der Reichsvereinigung hatte am 19. Juli 1942 eine kleine handschriftliche Notiz mit Fehlanzeige zum Vermögen der Deportierten verfasst, vermutlich hatte sie nicht genug Formblätter zur Vermögenserklärung vorliegen.[35] Das hat aber offenbar den Finanzbeamten nicht ruhen lassen. Die Vermögensaufstellung enthält einen später hinzugesetzten Hinweis auf ein Wertpapierdepot bei der Dresdner Bank.[36] Offenbar wurde bei einem anderen Opfer eine Depotaufstellung gefunden, die auf Meta Goldschmidt als Eigentümerin verwies.[37] Daraufhin fragt der Beamte am 12. Dezember bei der Dresdner Bank an und erhält bereits am 21. Dezember die Antwort, „dass für die Genannte irgendwelche Werte nicht mehr bei uns vorhanden sind. Das früher bestehende Wertpapierdepot wurde auf Grund eines […] genehmigten Heimeinkaufsvertrages im Juli ds. Js. der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland […] zur Verfügung gestellt.“[38]
Nachdem dieser Ansatz finanziell ohne Ergebnis für das Oberfinanzpräsidium blieb und auch eine Anfrage beim örtlichen Finanzamt nicht weiterführte, brachte dann eine Anfrage der Reichsschuldenverwaltung bei der Gestapo erneut Bewegung in den Vorgang. Die Staatspolizeileitstelle Hannover leitete am 8. Februar 1943 eine wenige Tage zuvor eingegangene Anfrage der Reichsschuldenverwaltung zur Erledigung an den Oberfinanzpräsidenten weiter. Darin erkundigte sich die Berliner Behörde, „wohin […] Meta Sara Goldschmidt, zuletzt Langenhagen (Hann.), Heilanstalt Feierabend, wohnhaft gewesen, abgeschoben worden ist.“[39] Warum sich die Berliner Reichsschuldenverwaltung nach dem Ziel der Abschiebung erkundigte, ist leider nicht aus den Akten ersichtlich.
Der Finanzbeamte klärte die Berliner umgehend über das Deportationsziel und die erfolgte Einziehung des Vermögens auf, woraufhin die Reichsschuldenverwaltung dann am 9. März mitteilt, dass bei ihr Vermögen aus Staatsanleihen hinterlegt sei.[40] Sofort versucht der hannoversche Beamte, das Geld nach Hannover zu holen und antwortet in der folgenden Woche. Allerdings dauern die Vorgänge in Berlin offenbar länger. Eine erste Wiedervorlagefrist nach einem Monat verstreicht ohne Geldeingang aus Berlin. Bei der zweiten Wiedervorlage nach weiteren sechs Wochen fragt der hannoversche Finanzbeamte am 11. Juni vorsichtig bei der Reichsschuldenverwaltung in Berlin nach, ob die Überweisung denn erfolgt sei.[41] Jetzt geht es schneller und bereits nach einer Woche ist die Antwort in Hannover. Die Frage nach der Überweisung wird zwar nicht beantwortet, aber immerhin mitgeteilt, dass der Auslosungsschein bereits nach einem Monat „am 28. April 1943 weisungsgemäß dem Herrn Reichsminister der Finanzen übersandt“ worden sei.[42] Und weitere drei Tage später geht am 21. Juni das Schreiben des Reichsministers der Finanzen ein, das über den Erlös von 2.533,91 RM informiert, allerdings auch die Botschaft bringt, dass von „der Überweisung dieses Betrages an Ihre Oberfinanzkasse […] zur Verwaltungsvereinfachung abgesehen“ wird. Beinahe trotzig wirkt die Verfügung, mit der diese Absage beim Oberfinanzpräsidenten in Hannover zur Kenntnis genommen, und der Betrag auf der Kontokarte für Meta Goldschmidt vermerkt wird.[43] Am 29. Juni schreibt schließlich die Reichsschuldenverwaltung noch einmal, dass sie den Vorgang abgeschlossen hat und keine Überweisung erfolgen wird. Der Sachbearbeiter in Hannover vermerkt „Erlös ist gemeldet“, was sich fast wie ein Triumph liest.[44]
Und so wird dann fünf Jahre später im Juni 1948 gegenüber der alliierten Central Claims Registry in Bad Nenndorf (Zentralamt für Vermögensverwaltung) das bei Meta Goldschmidt eingezogene Vermögen auf 2.533,81 RM zzgl. 3,— RM Bargeld beziffert. Offenbar kommt der Beamte bei der Vielzahl der Vorgänge durcheinander und gibt zunächst fälschlicherweise die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz als Grundlage des Vermögensübergangs an, korrigiert sich dann aber und verweist auf die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 1. Juli 1942.[45] Im Oktober 1950 teilt die Jewish Trust Corporation Zweigbüro Hannover dann knapp mit, dass sie Bargeld und Verkaufserlös zur Rückerstattung angemeldet habe. „Kenntnis genommen“ lautet die letzte Verfügung in der Akte.[46]
Stand: 2025-02-28
- Vgl. Burkhard Asmuss, Der „Geschäftsboykott“ am 1. April 1933, in: Lebendiges Museum Online, Deutsches Historisches Museum, https://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/ausgrenzung-und-verfolgung/geschaeftsboykott-1933.html, (abger. 15.11.2022). ↑
- Vgl. Johannes Leicht, Die „Arisierung“ im NS-Regime, in: Lebendiges Museum Online, Deutsches Historisches Museum, https://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/industrie-und-wirtschaft/arisierung.html, (abger. 15.11.2022). ↑
- Vgl. Claus Füllberg-Stolberg, „Sozialer Tod – Bürgerlicher Tod – Finanztod: Finanzverwaltung und Judenverfolgung im Nationalsozialismus“, in Vor der Vernichtung: Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, hg. von Katharina Stengel, Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts / Fritz Bauer Institut. – Frankfurt, M. : Campus-Verl., 1996- ; ZDB-ID: 2002063-6 15 (Frankfurt am Main [u.a.]: Campus-Verlag, 2007), 35f. ↑
- Vgl. Martin Friedenberger, Klaus-Dieter Gössel, und Eberhard Schönknecht, Hrsg., Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus: Darstellung und Dokumente, Veröffentlichungen der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz / Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz. – Bremen : Ed. Temmen, 2002- ; ZDB-ID: 2283922-7 1 (Bremen: Ed. Temmen, 2002), 12f. ↑
- Mehl, Stefan: Das Reichsfinanzministerium und die Verfolgung der deutschen Juden 1933 – 1945, Berlin: Zentralinst. für Sozialwiss. Forschung 1990 (Berliner Arbeitshefte und Berichte zur sozialwissenschaftlichen Forschung 38), S. 41–50. ↑
- Franke, Christoph: Legalisiertes Unrecht: Devisenbewirtschaftung und Judenverfolgung am Beispiel des Oberfinanzpräsidiums Hannover 1931 – 1945, Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2011 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 257), S. 65f. ↑
- ebd., S. 71. ↑
- ebd., S. 72f. ↑
- RGBl. I 1938 S. 414, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1938&page=592 (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1. Dezember 1936, RGBl. I 1936 S. 1000, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1936&page=1090 (abger. 03.01.2025). ↑
- RGBl. I 1938 S. 1579, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1938&page=1757 (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938, RGBl. I 1938 S. 1638, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1938&page=1816 (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. Zweite Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 19. Oktober 1939, RGBl. I 1939. ↑
- Vgl. Martin Friedenberger, „Die Rolle der Finanzverwaltung bei der Vertreibung, Verfolgung und Vernichtung der deutschen Juden“, in Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus: Darstellung und Dokumente, hg. von Martin Friedenberger, Klaus-Dieter Gössel, und Eberhard Schönknecht, Veröffentlichungen der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz / Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz. – Bremen : Ed. Temmen, 2002- ; ZDB-ID: 2283922-7 1 (Bremen: Ed. Temmen, 2002), 20. ↑
- „Letzte Auswanderungsmöglichkeit für Juden beseitigt, 23. Oktober 1941“, in: Zeitgeschichte in Hessen https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/2309 (Stand: 16.2.2021). ↑
- Vgl. Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 479, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19330004&seite=00000479 (abger. 03.01.2025); Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 480, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19330004&seite=00000480 (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. BArch, R 2/32109, Bild 5ff., https://invenio.bundesarchiv.de/invenio/direktlink/63fbf5a8-a239-468d-90f7-e27a397b51d9/ (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. BArch, R 2/32109, Bild 9. ↑
- Vgl. BArch, R 2/32109, Bild 11. ↑
- Vgl. RGBl. I 1941 S. 722. ↑
- Vgl. BArch, R 2/32109, Bild 19. ↑
- Umfasste die nicht annektierten Teile Polens sowie Galizien; vgl. Stephan Lehnstaedt: Generalgouvernement. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2015. https://ome-lexikon.uni-oldenburg.de/p32558 (Stand 28.01.2020). ↑
- Umfasste das Baltikum und Teile Weißrusslands; vgl. Martin Munke: Reichskommissariat Ostland. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2014. https://ome-lexikon.uni-oldenburg.de/p32579 (Stand 21.08.2014). ↑
- Vgl. vertraulicher Runderlass des Reichsministers des Inneren zur Durchführung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 3. Dezember 1941, BArch, R 2/9172b, Bild 25. ↑
- Vgl. 1.HR.03.2 Selekt Juden, Karte 0503 ↑
- Vgl. Oberfinanzpräsident in Hannover, Vermögensverwertungsstelle, Akte für Max Blaulicht, fol. 2v; Niedersächsisches Landesarchiv, Abt. Hannover, NLA HA, Hann. 210, Acc. 2004/023 Nr. 31. ↑
- Vgl. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939, RGBl. I, S. 485, https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1939&page=716 (abger. 03.01.2025). ↑
- Exemplarisch: Oberfinanzpräsident in Hannover, Vermögensverwertungsstelle, Akte für Minna Moses geb. Simon, fol. 3; Niedersächsisches Landesarchiv, Abt. Hannover, NLA HA, Hann. 210, Acc. 2004/023 Nr. 1354. ↑
- Vgl. Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939, RGBl. I 1939 S. 1097. ↑
- Vgl. Heike Drummer, Jutta Zwilling, Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, in: Frankfurt am Main 1933-1945, Stadt Frankfurt am Main, Institut für Stadtgeschichte, https://www.frankfurt1933-1945.de/beitraege/institutionen-juedischen-lebens/beitrag/die-reichsvereinigung-der-juden-in-deutschland (Stand 01.01.2010). ↑
- Die Summen betrugen häufig über 10.000 Mark, zusammen mit weiteren „Spenden“ aber auch 50.000 Mark oder mehr. Vgl. z. B. BArch, Bestand R 8150 „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, Nr. 561, Fol. 1ff. https://invenio.bundesarchiv.de/invenio/direktlink/9d8ade90-b03d-4dcc-8857-6a815b58f10e/ (abger. 03.01.2025). ↑
- Vgl. z. B. BArch, Bestand R 8150, Nr. 561, Fol. 15r, a. a. O. ↑
- Vgl. Vermerk Finanzierung der Maßnahmen zur Lösung der Judenfrage vom 14. Dezember 1942, BArch, R 2/32109, Bild 35. ↑
- Vgl. zu den folgenden Ausführungen: Oberfinanzpräsident in Hannover, Vermögensverwertungsstelle, Akte für Meta Goldschmidt; Niedersächsisches Landesarchiv, Abt. Hannover, NLA HA, Hann. 210, Acc. 2004/023 Nr. 1359. ↑
- Vgl. ebd., fol. 13. ↑
- Vgl. ebd., fol. 5v. ↑
- Vgl. ebd., fol. 12. ↑
- Vgl. ebd., fol 16. und 17. ↑
- Vgl. ebd., fol. 19 und 20. ↑
- Vgl. ebd., fol. 22. ↑
- Vgl. ebd., fol. 21. ↑
- Vgl. ebd., fol. 25. ↑
- Vgl. ebd., fol. 26. ↑
- Vgl. ebd., fol. 27. ↑
- Vgl. ebd., fol. 28. ↑
- Vgl. ebd., fol. 24. ↑
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